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Pickerl

§ 57a- Begutachtung

  • landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 50km/h
  • landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Motorkarren 
  • leichte ungebremste Anhänger
  • In Österreich gilt die 3-2-1 Regel: bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Motorkarren bis 40km/h der Klassen T1 bis T4 und leichten Anhängern der Klasse O1, ist erste §57 a-Begutachtung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite nach 2 Jahren und dann jährlich vorgeschrieben
  • Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Motorkarren über 40km/h der Klasse T5 ist die Begutachtung jährlich durchzuführen.
  • Der Toleranzzeitraum für die Pickerl- Überprüfung beträgt 6 Monate. Er beginnt 1 Monat vor und endet 4 Monate nach Fälligkeit (Monat der Erstzulassung). Der Überprüfungstermin für die §57a-Begutachtung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung.
  • Vorsicht: Es gibt 2 Teile des Zulassungsscheins: Der 1. Teil ist länger und den hat man auch immer mit. Der 2. Teil ist um 1/4 kürzer und wird bei der Zulassungsstelle an den Typenschein geheftet. Für die §57a- Begutachtung sowie zum Mitführen bei den Fahrzeugpapieren ist unbedingt der 1. Teil erforderlich.